Im Sinne einer umsatzsteuerlichen Gleichbehandlung gleichartiger Leistungen erscheint den Autoren die Differenzierung „echtes“/„unechtes“ Factoring als nicht sachgerecht. Vielmehr sollten die im Rahmen des Factoring erbrachten selbständigen Hauptleistungen jeweils für sich einer umsatzsteuerlichen Beurteilung unterzogen werden.