Nach einem Erlass des BMF ist die verkürzte Umsatzsteuer im Falle der Selbstanzeige erst nach bescheidmäßiger Vorschreibung zu entrichten. Dagegen verlangt der OGH für die strafbefreiende Wirkung, dass die Abgabe gleichzeitig mit der Selbstanzeige entrichtet wird. Im Artikel wird auf die widersprechenden Literaturmeinungen und die uneinheitliche Verwaltungspraxis verwiesen und eine gesetzliche Änderung zur Klarstellung angeregt.