§ 206 Abs 3 HGB verlangt das Vorhandensein einer verlässlichen Kostenrechnung als Voraussetzung für die Aktivierung von Teilen der Verwaltungs- und Vertriebskosten. In diesem Zusammenhang fordert der Autor die Beachtung sowohl der formellen Anforderungen (Erstellung eines Kostenarten- und Kostenstellenplanes) als auch der materiellen Anforderungen (Richtigkeit und Zweckmäßigkeit).