Gemäß der Rechtslage vor dem GesRÄG waren eigene Anteile jedenfalls im Umlaufvermögen gesondert auszuweisen. Das GesRÄG normiert den Ausweis unter einer eigenen Bilanzposition, welche nicht mehr ausnahmslos im Umlaufvermögen zu platzieren ist. Je nach Zweckbestimmung ist nun auch ein Ausweis im Anlagevermögen möglich. Da es sich jedoch nicht um einen „normalen“ Vermögensgegenstand handelt, sind auch passivseitige Maßnahmen zu treffen.