Zur Entschärfung der „Progressionskeule“ im § 116 EStG idF StruktAnpG 1996 wird vorgeschlagen, entweder die gewinnerhöhende Auflösung der Mietzinsrücklage im Jahrestakt vorzuziehen oder die „Nachversteuerung“ mit einem Durchschnittssteuersatz zu ermöglichen.