Die Autoren untersuchen für nach Handelsrecht buchführungspflichtige Vollkaufleute die Frage, ob sich der Umfang der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen insoweit vermindern lässt, als nur solche, die einen betrieblichen Ablauf beenden, etwa Fakturen, aufbewahrt werden müssen oder sich aus dem Blickwinkel einer gesamthaften Betrachtungsweise die Aufbewahrung des gesamten für die Dokumentation notwendigen Schriftenmaterials (zB Bestellscheine) gebietet.