Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vertritt die Rechtsansicht, dass der erstinstanzliche Bescheid mit Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Berufung als zurückgenommen erklärt wurde, rechtskräftig wird.
Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vertritt die Rechtsansicht, dass der erstinstanzliche Bescheid mit Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Berufung als zurückgenommen erklärt wurde, rechtskräftig wird.