§ 228 ZPO; § 33 PSG
Das rechtliche Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nachträglicher Änderungen einer Stiftungserklärung ist regelmäßig nur dann zu bejahen, wenn alle von diesem Rechtsverhältnis unmittelbar Betroffenen - insbesondere auch die Privatstiftung selbst - Parteien des Feststellungsverfahrens (und damit an das Verfahrensergebnis gebunden) sind.

