§ 15 SpaltG; §§ 234, 235 ZPO
Die partielle Gesamtrechtsnachfolge infolge einer Abspaltung zur Aufnahme oder Neugründung während eines anhängigen Verfahrens führt zwar grundsätzlich zu einem gesetzlichen Parteieintritt der - nach dem Spaltungsplan dazu berufenen - übernehmenden Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolger. Der Kläger kann das Verfahren aber wahlweise auch gegen die übertragende und die übernehmende Gesellschaft fortsetzen.

