§§ 41, 54 ZPO
Dem im - unternehmerisch bedingten - Schadenersatzprozess in eigener Sache einschreitenden Rechtsanwalt gebührt mangels Leistungsaustausches (nur) der Ersatz der Nettokosten, aber keine USt. Dass zwischen dem Rechtsanwalt und der Rechtsanwalts-Gesellschaft, die auch ihn als ihren Gesellschafter vertritt, ein umsatzsteuerrechtlich relevanter Leistungsaustausch stattfand, hätte der Rechtsanwalt iSd § 54 Abs 1 ZPO zu bescheinigen.

