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Kosten - Bescheinigungslast des Obsiegenden

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2026/107ÖJZ 2026, 367 - 368 Heft 6 v. 1.4.2026

§§ 41, 54 ZPO

Dem im - unternehmerisch bedingten - Schadenersatzprozess in eigener Sache einschreitenden Rechtsanwalt gebührt mangels Leistungsaustausches (nur) der Ersatz der Nettokosten, aber keine USt. Dass zwischen dem Rechtsanwalt und der Rechtsanwalts-Gesellschaft, die auch ihn als ihren Gesellschafter vertritt, ein umsatzsteuerrechtlich relevanter Leistungsaustausch stattfand, hätte der Rechtsanwalt iSd § 54 Abs 1 ZPO zu bescheinigen.

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