Seit 70 Jahren judiziert - gestützt von der Lehre - der VwGH, dass ein Einspruch gegen eine Strafverfügung keiner Begründung bedarf. Zwei Formulierungen im VStG - § 49 Abs 1 Satz 1 und § 49 Abs 2 Satz 2 - lassen daran Zweifel aufkommen. Der Autor diskutiert und beantwortet diese Frage anhand einer Reihe von Wortlaut-, systematischen, teleologischen und historischen Argumenten.
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