§ 79 Abs 1 AußStrG
Auch nach der Neufassung des § 9 Abs 5 GEG durch die GerichtsgebührenNov 2014 ist daran festzuhalten, dass jedenfalls eine Beugestrafe nach § 79 Abs 1 AußStrG nicht gestundet werden kann, weil es an einem gesetzlichen Tatbestand mangelt, der eine solche Stundung rechtfertigen könnte.

