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Keine Stundung einer Beugestrafe im Außerstreitverfahren

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2026/59ÖJZ 2026, 220 - 221 Heft 4 v. 25.2.2026

§ 79 Abs 1 AußStrG

Auch nach der Neufassung des § 9 Abs 5 GEG durch die GerichtsgebührenNov 2014 ist daran festzuhalten, dass jedenfalls eine Beugestrafe nach § 79 Abs 1 AußStrG nicht gestundet werden kann, weil es an einem gesetzlichen Tatbestand mangelt, der eine solche Stundung rechtfertigen könnte.

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