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Bindungswirkung rechtskräftiger Entscheidungen

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2026/50ÖJZ 2026, 183 - 184 Heft 3 v. 10.2.2026

§ 411 ZPO

Ein Begehren auf Feststellung einer Dienstbarkeit ist nicht das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs aufgrund einer "schlichten" Unterlassungsklage nach § 362 ABGB, die sich nur gegen den Kläger persönlich richtete.

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