§ 12 Abs 3 VersVG
Nach der Erhebung von Ansprüchen ist es dem Versicherer allein überlassen, ob und wann er die Ausschlussfrist mit einer qualifizierten Deckungsablehnung iSd § 12 Abs 3 VersVG in Gang setzt. Er kann selbst nach Eintritt der Präklusion auf die Geltendmachung der Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 VersVG verzichten.

