§ 1295 ABGB
Der Reisevermittler (das Reisebüro) hat gegenüber dem Reisenden eigene Pflichten aus dem Reisevermittlungsvertrag. Diese beinhalten auch die Pflicht, über eine Reiseversicherung zu informieren.
Die Auslegung des Reisevermittlungsvertrags durch das BerG, dieser beinhalte die Nebenpflicht des Reisevermittlers, die Reisende rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass der Umfang des Versicherungsschutzes in der Reiserücktrittsversicherung geringer ist, wenn der Versicherungsvertrag nicht innerhalb von drei Tagen nach der Reisebuchung abgeschlossen wird (kein Risikoschutz für Reiserücktritt wegen Schwangerschaft), ist nicht unvertretbar.

