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Einziehung nach § 3n VerbotsG

RechtsprechungJudikaturEckart RatzÖJZ 2025/182ÖJZ 2025, 570 - 571 Heft 9 v. 6.6.2025

§ 3n Abs 1 VerbotsG (§ 26 StGB)

Besteht in Ansehung von Gegenständen kein Bezug zu einer konkreten, mit Strafe bedrohten Handlung, so scheidet Einziehung nach § 26 StGB aus. Diesem Umstand wird durch § 3n Abs 1 VerbotsG begegnet.

§ 3n Abs 2 VerbotsG (§§ 4 Abs 3 erster Satz, 262, 267, 281 Abs 1 Z 8 StPO)

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