§ 3n Abs 1 VerbotsG (§ 26 StGB)
Besteht in Ansehung von Gegenständen kein Bezug zu einer konkreten, mit Strafe bedrohten Handlung, so scheidet Einziehung nach § 26 StGB aus. Diesem Umstand wird durch § 3n Abs 1 VerbotsG begegnet.
§ 3n Abs 2 VerbotsG (§§ 4 Abs 3 erster Satz, 262, 267, 281 Abs 1 Z 8 StPO)