Art 17.2.1 ARB 2005
Unter Schadenereignis ist in der Rechtsschutzversicherung der "äußere Vorgang", also das äußere Ereignis zu verstehen, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat und zwar unabhängig davon, ob es dabei auf unterschiedliche Personen oder Sachen gewirkt hat.