§ 363b Abs 2 Z 1 StPO (§ 285a Z 3 StPO)
Bei Fehlen einer Verteidigerunterschrift sieht das Gesetz kein Verbesserungsverfahren vor. Demzufolge kann weder das angesprochene Formgebrechen saniert werden noch ist die (formgerechte) Einbringung eines weiteren Erneuerungsantrags in derselben Sache zulässig.