§ 146 StGB
Fehlt die Rückzahlungswilligkeit, tritt der Schaden bereits zum Zeitpunkt der Darlehenszuzählung in deren Höhe ein.
15 Os 57/24g
§ 146 StGB
Fehlt die Rückzahlungswilligkeit, tritt der Schaden bereits zum Zeitpunkt der Darlehenszuzählung in deren Höhe ein.
15 Os 57/24g