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Verjährung bei Subsumtionseinheit

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2025/103ÖJZ 2025, 314 - 315 Heft 5 v. 13.3.2025

§ 57 StGB (§ 29 StGB)

Bei Tatmehrheit verjähren die einzelnen Taten - abgesehen vom Fall des § 58 Abs 2 StGB - grundsätzlich jeweils für sich, woran auch deren Zusammenfassung zu einer Subsumtionseinheit nach § 29 StGB nichts ändert. Es ist daher jede einzelne Tat als historisches Geschehen anhand im U getroffener Feststellungen einer (oder mehreren) strafbaren Handlung(en) zu unterstellen und auf dieser Basis der Eintritt der Verjährung zu beurteilen.

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