§ 260 Abs 1 Z 1 StPO
Der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO hebt das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden EFindung formell und resümierend hervor, ohne solcherart eine von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck zu bringen.