§ 270 Abs 1 StGB
Für einen tätlichen Angriff nach § 270 Abs 1 StGB genügt bloße unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung.
12 Os 67/24f
§ 270 Abs 1 StGB
Für einen tätlichen Angriff nach § 270 Abs 1 StGB genügt bloße unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung.
12 Os 67/24f