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Bauwerkehaftung für Schraube im Tennisplatz-Zaun

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2025/73ÖJZ 2025, 239 - 241 Heft 4 v. 18.2.2025

§ 1319 ABGB

Der Begriff "(Bau-)Werk" erfasst jede willkürliche Gestaltung der natürlichen Boden- oder Geländebeschaffenheit. Unter einem "Teil eines Werkes" ist alles zu verstehen, was mit dem Werk in organischer oder mechanischer fester Verbindung steht; eine von diesem ausgehende "Dynamik" als Schadensursache ist nicht erforderlich.

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