§ 1319 ABGB
Der Begriff "(Bau-)Werk" erfasst jede willkürliche Gestaltung der natürlichen Boden- oder Geländebeschaffenheit. Unter einem "Teil eines Werkes" ist alles zu verstehen, was mit dem Werk in organischer oder mechanischer fester Verbindung steht; eine von diesem ausgehende "Dynamik" als Schadensursache ist nicht erforderlich.