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Entgeltbegriff nach dem AÜG

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2025/64ÖJZ 2025, 223 Heft 4 v. 18.2.2025

§ 10 Abs 1 AÜG

Der Entgeltbegriff des § 10 Abs 1 AÜG ist nach der Umsetzung der LeiharbeitsRL so auszulegen, dass er sich nicht nur auf das periodisch, in der Regel monatlich fällig werdende Entgelt bezieht, sondern dass ihm der allgemeine arbeitsrechtliche Entgeltbegriff zugrunde liegt. Darunter fällt auch eine einmalige kollektivvertragliche Corona-Prämie.

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