§ 10 Abs 1 AÜG
Der Entgeltbegriff des § 10 Abs 1 AÜG ist nach der Umsetzung der LeiharbeitsRL so auszulegen, dass er sich nicht nur auf das periodisch, in der Regel monatlich fällig werdende Entgelt bezieht, sondern dass ihm der allgemeine arbeitsrechtliche Entgeltbegriff zugrunde liegt. Darunter fällt auch eine einmalige kollektivvertragliche Corona-Prämie.