Dass sich das Straßenverkehrsrecht der Zeit anpassen muss, wird niemand bestreiten. Dass etwa die behördlich festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten nicht mehr wie vor einem Jahrhundert 15 km/h im Ortsgebiet und 45 km/h bei Überlandfahrten betragen können, um "dem Geschwindigkeitswahnsinn" vorzubeugen (V des Ministeriums für Inneres vom 28.
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.