§§ 877, 1437 ABGB; § 7 WucherG
Für einen Anspruch auf höhere (Vergütungs-)Zinsen als die gesetzlichen gem § 7 Abs 1 WucherG für den Kaufpreisbetrag, den der Verkäufer anlässlich eines erfolgreich wegen Wuchers angefochtenen und nun rückabzuwickelnden Vertrags erhalten hatte, bedürfte es eines besonderen Rechtsgrundes.