Wird auf einzelne Gegenstände einer denkmalgeschützten Sammlung Exekution geführt, ist diese auf Antrag des Bundesdenkmalamts (BDA) gem § 6 Abs 5 Satz 2 DMSG einzustellen; wird sie auf sämtliche Gegenstände geführt, darf die Sammlung über Anzeige des BDA gem Satz 3 leg cit nur als Ganzes verwertet werden. § 6 DMSG wirft, nicht zuletzt aufgrund seiner Novellierung durch BGBl I 2024/41, zahlreiche rechtsdogmatische wie praxisbezogene Fragen auf: Fraglich ist zB die Reichweite des Verbots der bewilligungslosen gem Abs 1 leg cit und dessen Verhältnis zum Verbot der bewilligungslosen nach Abs 5 Satz 1 leg cit. Weiters ist zu fragen, wie das BDA von einem solchen Verfahren überhaupt Kenntnis erlangt und sein Antrags- bzw Anzeigerecht gewahrt werden kann. Ferner stellt sich die Frage, ob § 6 Abs 5 Satz 2 und 3 DMSG nur in Exekutions- oder aber auch in Insolvenzverfahren anwendbar ist.