§ 13 Abs 1 iVm § 9 Abs 1 Satz 3 IPRG
Das anzuwendende Recht für die Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung bestimmt sich nach österr Kollisionsrecht.
Bei Bestimmung der dafür ausschlaggebenden "effektiven Staatsangehörigkeit" eines Mehrstaaters kommt es auf die stärkste Beziehung zu einem der Staaten an.