§ 107 Abs 1 und 2, § 269 Abs 1 StGB; § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO
Zielt der Antrag auf neuerliche Beiziehung eines psychiatrischen SV auf Nichtvorliegen einer Störung iSd § 21 Abs 2 StGB zu subsumierender Tatsachen, betrifft er für die Anordnungsbefugnis entscheidende Tatsachen. Die gegen die Abweisung des Antrags gerichtete Beschwerde macht daher Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 4 iVm Z 11 erster Fall StPO geltend.

