§ 115 Abs 2 StGB
Werden durch eine Tat mehrere Personen zugleich beschimpft oder verspottet, so sind sie alle gleichermaßen Beleidigte. Zur Strafbarkeit nach § 115 Abs 1 StGB ist es in einem solchen Fall erforderlich, dass auch mindestens drei nicht von der Beleidigung betroffene Personen gegenwärtig sind.