§ 1299 ABGB
Für die Frage der Haftung eines Sachverständigen für ein unrichtiges Gutachten im Prozess ist allein maßgeblich, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten auf die Entscheidung gehabt hätte. Nicht zu prüfen ist, wie das Urteil im Vorprozess richtigerweise hätte lauten müssen.

