§ 1293 ABGB
Derjenige, der ein Kfz bei Kenntnis des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art 5 VO (EG) 715/2007 nicht erworben hätte, hat Anspruch auf Zug-um-Zug-Abwicklung. Es ist aber auch die Geltendmachung eines Minderwerts des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kfz möglich.

