§ 153c Abs 3 StGB
Auch im Fall späterer Insolvenz des Dienstgebers erfordert Strafaufhebung nach § 153c Abs 3 StGB die Entrichtung der gesamten ausstehenden Beiträge.
14 Os 20/23g
§ 153c Abs 3 StGB
Auch im Fall späterer Insolvenz des Dienstgebers erfordert Strafaufhebung nach § 153c Abs 3 StGB die Entrichtung der gesamten ausstehenden Beiträge.
14 Os 20/23g