§§ 914 f ABGB
Konkurrenzklauseln sind mangels besonderer Interpretationsregeln nach den Bestimmungen der §§ 914 f ABGB auszulegen. Die Auslegung eines Konkurrenzverbots durch ergänzende Vertragsauslegung kommt nur dann in Betracht, wenn dies der Zweck der Vereinbarung oder die Verkehrssitte erfordert.