§ 810 Abs 1 ABGB; § 173 Abs 1 AußStrG
Stehen Vertretungshandlungen im Zusammenhang mit einem Nachlass an, sind schon aus Gründen der Rechtssicherheit klare Vertretungsverhältnisse zu schaffen. Die Bestellung eines Verlassenschaftskurators ist bei einzuleitendem Verfahren über das Erbrecht auch dann erforderlich, wenn sich die Erbansprecher in Bezug auf eine anstehende Vertretungshandlung einig sind.