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Herausgabeanspruch gegen den Makler

EvidenzblattJudikaturJörg ZiegelbauerÖJZ 2024/256ÖJZ 2024, 889 - 890 Heft 14 v. 4.10.2024

§ 1009 ABGB

Nach § 1009 ABGB ist der Gewalthaber verpflichtet, dem Gewaltgeber alle persönlichen Vorteile herauszugeben, die ihm aus irgendeinem mit der Geschäftsführung im inneren Zusammenhang stehenden Grund zugekommen sind, weil in einem solchen Fall grundsätzlich die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass diese Vorteile auf die getroffenen Entscheidungen einen dem Geschäftsherrn nachteiligen Einfluss haben konnten.

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