§ 245 Abs 1 zweiter Satz StPO (§ 258 Abs 1, § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO)
Durch Vorhalt von Aktenstücken bei der Vernehmung des Angekl kommen diese nicht erörterungsbedürftig in der HV vor.
14 Os 133/23z
§ 245 Abs 1 zweiter Satz StPO (§ 258 Abs 1, § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO)
Durch Vorhalt von Aktenstücken bei der Vernehmung des Angekl kommen diese nicht erörterungsbedürftig in der HV vor.
14 Os 133/23z