vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zum Begriff "Vergabeverfahren" iSd § 168b StGB

KurzbeiträgeAufsatzAlice Lea Nikolay, Maximilian KallingerÖJZ 2024/139ÖJZ 2024, 806 - 808 Heft 13 v. 11.9.2024

A Ausgangspunkte

§ 168b Abs 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor, wenn jemand "bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen".

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!