A Ausgangspunkte
§ 168b Abs 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor, wenn jemand "bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen".