In Weiterentwicklung seiner bisherigen Rsp zu Anti-Suit Injunctions entschied der EuGH in der Rs (FN ) erstmals, dass die Gerichte eines Vollstreckungsmitgliedstaats die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung anderer Mitgliedstaaten nach der EuGVVO (FN ) wegen Verstoß gegen den ordre public versagen können, wenn diese Entscheidung ein sog "Quasi-Prozessführungsverbot" darstellt. "Quasi-Prozessführungsverbote" sind Entscheidungen, bei denen es einer Partei mittelbar - bspw durch die Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz oder dem Ersatz von Verfahrenskosten (FN ) - erschwert oder verunmöglicht werden soll, unter Missachtung einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung oder eines Vergleichs ein Verfahren bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats einzuleiten oder fortzuführen. (FN ) Damit scheint innerhalb des vom Leitprinzip des gegenseitigen Vertrauens geprägten EuGVVO-Regimes gesichert, dass weder klassische Anti-Suit Injunctions noch solche, die diesen in ihrer Wirkung gleichkommen, zulässig sind. Ob ein pauschales Prozessführungsverbot vor dem Hintergrund der vom Unionsgesetzgeber intendierten Stärkung von ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarungen zielführend ist und auch im Anwendungsbereich des Haager Gerichtsstandsübereinkommens 2005 bestehen könnte, ist fraglich.