Ein Verstoß gegen bestimmte gesetzliche Vorgaben, die die Notariatsordnung festlegt, hat für die entstandene Notariatsurkunde die fehlende Kraft einer öffentlichen Urkunde zur Folge. Die herrschende - insb von der Rsp vertretene - Ansicht, wonach hieraus automatisch auch zivilrechtliche Unwirksamkeit des notariatsaktspflichtigen Rechtsgeschäfts folgt, wird in diesem Beitrag einer kritischen Analyse unterzogen, die zu ersten rechtspolitischen Überlegungen überleitet.