§ 92 Abs 2 erster Satz StPO (§ 451 Abs 2 StPO)
Ein nach der Aktenlage ohne Vorliegen der erforderlichen Ermächtigung angeklagtes Ermächtigungsdelikt muss noch vor Anberaumung der Hauptverhandlung zur Verfahrenseinstellung führen, wenn die Akten nur Indizien enthalten, die die Subsumtion des angeklagten historischen Sachverhalts als derart vorgegebenen Prozessgegenstand lediglich unter das in Frage kommende Ermächtigungsdelikt ermöglichen.