§ 49a ASGG enthält im Vergleich zu § 1333 Abs 1 ABGB einen erhöhten Zinssatz. Er soll abschrecken und so Arbeitnehmer vor schwarzen Schafen im Unternehmerbereich schützen. Der Wortlaut des § 49a ASGG schwächt bei vertretbarer Rechtsansicht die Haftung des DG für objektiven Verzug ab, im Hinblick auf die geltende Fassung des § 456 UGB ist dem DG jedoch jegliche Entlastung iSd § 1298 ABGB gestattet. Bei der Frage der vertretbaren Rechtsansicht ist nicht auf Verkehrskreise abzustellen, sehr wohl aber hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rechtskenntnis. Die Behandlung einer strittigen Beweislage ist den Tatsacheninstanzen vorbehalten. Die Fragen vertretbarer Rechtsansicht und der Zumutbarkeit sind revisibel. § 49a ASGG schützt auch Leiharbeiter und dienstnehmerähnliche Personen.