§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO
Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall liegt vor, wenn die Gefährlichkeitsprognose eine der in § 21 Abs 1 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Tat) vernachlässigt. Eine Bekämpfung aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO steht in Verbindung mit dem ersten, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO offen.