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Der EuGH und Art 82 DSGVO

Schwerpunkt 65. Geburtstag von Robert FucikAufsatzBernhard BurtscherÖJZ 2024/93ÖJZ 2024, 584 - 586 Heft 10 v. 27.6.2024

A Vorgeschichte

Nach Art 82 DSGVO hat "jede Person", der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO "ein materieller oder immaterieller Schaden" entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz. (FN 1) Schadenersatz für ideelle Schäden gebührt daher ohne weiteres für das Verbreiten eines Sexvideos im Internet, (FN 2) das heimliche Filmen in der Umkleidekabine (FN 3

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