Die Energie- und Klimakrise verlangen nach raschen Genehmigungen für erneuerbare Energieerzeugungsanlagen. Die EU hat dazu 2022 Beschleunigungsinstrumente im Rahmen einer eigenen BeschleunigungsVO erlassen. Diese VO gilt bis Ende Juni 2024. Zu den Instrumenten der VO gehören insb Verfahrensbefristungen, die Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses am Bau und Betrieb von erneuerbare-Energie-Erzeugungsanlagen und Ausnahmen von Umweltschutzbestimmungen (zB der UVP-RL und FFH-RL). Diese Beschleunigungsinstrumente werden durch die am 18. 10. 2023 beschlossene Erneuerbare-Energien-ÄnderungsRL fortgeschrieben. Außerdem erfolgt eine Erweiterung dieser Instrumente ua durch die Einführung von Beschleunigungs- und Infrastrukturgebiete.