Ein SV, der im Prozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Parteien gegenüber persönlich nach dem objektiven Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB. Er kann aufgrund eigener deliktischer Haftung direkt belangt werden. Ein gerichtlich bestellter SV, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Prozessparteien gegenüber für die nachteiligen Folgen seines Versehens.