Art 11 Abs 1 lit d RL 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass er selbst dann, wenn von der Ausnahme nach Art 11 Abs 4 dieser RL Gebrauch gemacht worden ist, einer Regelung eines MS, nach der die Gewährung einer Wohnbeihilfe an langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige daran geknüpft ist, dass diese auf eine durch diese Regelung bestimmte Weise den Nachweis erbringen, dass sie über grundlegende Kenntnisse der Sprache dieses MS verfügen, entgegensteht, sofern diese Wohnbeihilfe eine "Kernleistung" iS der letztgenannten Bestimmung darstellt, was das vorlegende Gericht zu beurteilen hat.