Rascher als zu erwarten war, hat das BFG die Kritik an der Rsp des OGH und des VwGH zur Wertersatzstrafe bzw zum gemeinen Wert aufgegriffen und bestätigt:
Entgegen dem OGH und dem VwGH bemisst sich die Wertersatzstrafe nicht vom Händlerverkaufspreis, sondern vom Einzelverkaufspreis, den die Behörde beim Verfall erzielt hätte (BFG 6.