Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, wird bei einer Klagezurücknahme in der Praxis idR doch ein Beschluss über deren Rechtsfolgen gefasst. Dieser Beschluss ist nach hA bloß deklarativ, aber dennoch rechtskraft- und anfechtungsfähig. Der vorliegende Beitrag geht der in Lehre und Rsp umstrittenen Frage nach, ob dieser Deklarativbeschluss mit den Rechtsmittelklagen bekämpft werden kann.
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