Der Schutzzweck des Verbots des Überfahrens der Sperrlinie (§ 9 Abs 1 StVO) umfasst jedenfalls dann auch überholte Fahrzeuge (hier: Radfahrer), wenn der Überholvorgang bei Einhaltung des gebotenen seitlichen Sicherheitsabstands nur durch Überfahren der Sperrlinie möglich ist.