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Überholen: Überfahren der Sperrlinie

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturRonald RohrerÖJZ 2019/135ÖJZ 2019, 840 - 841 Heft 18 v. 9.9.2019

Der Schutzzweck des Verbots des Überfahrens der Sperrlinie (§ 9 Abs 1 StVO) umfasst jedenfalls dann auch überholte Fahrzeuge (hier: Radfahrer), wenn der Überholvorgang bei Einhaltung des gebotenen seitlichen Sicherheitsabstands nur durch Überfahren der Sperrlinie möglich ist.

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